Für den Erfolg des Begehrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist maßgeblich, ob im Einzelfall dem Interesse des Antragstellers am Schutz vor Schaffung ihn belastender vollendeter Tatsachen aufgrund eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsaktes oder dem Interesse Dritter oder der Behörde an der Durchführung der mit dem Verwaltungsakt angeordneten Maßnahme noch vor einer abschließenden gerichtlichen Prüfung seiner Rechtmäßigkeit das größere Gewicht beizumessen ist. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist auch die Vorausbeurteilung des Begehrens in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers ist in aller Regel anzunehmen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtswidrig erweist. Andererseits überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn sich der Bescheid mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig darstellt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen, ist eine von der Vorausbeurteilung bet sportwetten tipps heute tennis der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Nach der derzeitigen Erkenntnislage des Senats und nach der in diesem Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung sind die Erfolgsaussichten des Haupsacheverfahrens offen.
| Jahr | Ereignis / Regeländerung | Umsatz legaler Markt (ca. in Mrd. €) | Anzahl Lizenzen |
|---|---|---|---|
| 2020 | Inkrafttreten des 3. GlüStV | ~ 0.8 | 0 (Übergangsregelung) |
| 2022 | Erste reguläre Lizenzen durch GGL erteilt | ~ 2.1 | 12 |
| 2024 | Vollständige Marktregulierung & Sperrung illegaler Seiten | ~ 4.3 | 22 |
| 2026 (Prognose) | Konsolidierung & mögliche Steueranpassung | ~ 5.5 - 6.0 | 25-30 |
Zwar dürften die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelungen des GlüStV und des Nds.GlüSpG bei isolierter Betrachtung nur des in einem einheitlichen Gesetz geregelten Sportwetten- und Lotteriesektors den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 (noch) gerecht werden (1). Zweifel bestehen jedoch, ob das für 2008 fortgeschriebene Staatsmonopol für Sportwetten und (zum überwiegenden Teil auch) für Lotterien in eine kohärente Glücksspielpolitik eingebettet ist (2).
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Die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers betreffe nicht erlaubte Sportwetten. Die in Gibraltar bzw. Malta erteilten Erlaubnisse erstreckten sich nicht auf das Bundesgebiet. Die Frage, ob das in § 3 Abs. 2 NLottG festgelegte staatliche Wettmonopol mit Verfassungsrecht und EU-Recht vereinbar sei, stelle sich im vorliegenden Verfahren nicht.
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Streitgegenstand sei nämlich nicht ein vom Antragsteller geltend gemachter Genehmigungsanspruch, sondern die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten für ein nicht genehmigtes Wettunternehmen. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörde gegen eine ungenehmigte Tätigkeit seien aber bereits dann erfüllt, wenn die erforderliche Zulassung nicht vorliege, also wenn lediglich gegen formelles Recht (formelle Illegalität) verstoßen werde. Für die Untersagungsverfügung sei es ohne Belang, unter welchen Voraussetzungen das staatliche Wettmonopol rechtlich zulässig sei und ob diese Voraussetzungen eingehalten würden. Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Antragstellers, über die noch nicht entschieden ist (11 LC 281/06). Im Juli 2006 ordnete der Antragsgegner den Sofortvollzug an. Die Bedenken resultieren daraus, dass nach vorläufiger Einschätzung des Senats Überwiegendes dafür spricht, bei der Frage der Kohärenz der Glücksspielpolitik den Glücksspielmarkt insgesamt zu betrachten (a).
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7.3.2008 - 4 B 298/08 [...]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.3.2008 - 6 S 3069/07 - [...]; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2008 - 4 BS 5/08 - [...]; VGH München, Beschl.
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v. 2.6.2008 -10 CS 08.1102 - u - 10 CS 08.1008 [...]) in Eilverfahren bestätigt worden sei. Im Übrigen könnten einzelne Hinweise auf mögliche Defizite nicht die Wirkungslosigkeit oder mangelnde Ernsthaftigkeit der Umsetzung der Maßgaben insgesamt begründen. Die verschiedenen Stellungnahmen der EU-Kommission in den Jahren 2006 - 2008 führten zu keiner anderen Bewertung. Sie stellten bloße Meinungsäußerungen dar und spiegelten den Diskussionsstand wider, ohne eine rechtsverbindliche Bewertung darzustellen. Ob die danach zu berücksichtigende Regelung der als besonders suchtfördernd angesehenen, weiterhin aber durch Private zu betreibenden Geldspielautomaten mit dem Ziel der Bekämpfung der Wettsucht in Übereinklang steht, kann jedoch erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden (b). Die aufgrund der mithin offenen Erfolgsaussicht vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus (3). Bei isolierter Betrachtung des Sportwetten- und Lotteriesektors spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Rechtsgrundlage der als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (OVG NRW, Beschl.
| Risiko | Schutzmaßnahme des Anbieters | Eigene Vorsorge |
|---|---|---|
| Spielsucht | Verpflichtende Spielsperren (OASIS-System) | Festlegung persönlicher Limits |
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| Betrug / Manipulation | Überwachung durch GGL und Compliance | Nur bei lizenzierten Anbietern wetten |
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v. 18.4.2007 - 4 B 1246/06; VGH Bad.Württ., Beschl. v.
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Gibraltar für die Veranstalter ausgestellte Lizenz eine Legalisierungswirkung auch für das Bundesgebiet habe, sei die Untersagungsverfügung von Anfang an rechtswidrig. Aber selbst wenn man von einem Dauerverwaltungsakt ausgehe und auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abstelle, bleibe festzuhalten, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom März 2006 nach wie vor weder gesetzlich noch tatsächlich umgesetzt seien. Bestehe aber weiterhin kein verfassungskonformer Erlaubnisvorbehalt für die Tätigkeit der beiden Wettunternehmer und die Vermittlung des Antragstellers, gebe es auch keine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage zum Einschreiten. Damit kämen die Regelungen im EGV zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in vollem Umfang unmittelbar zur Anwendung (Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes). Der Verweis auf die formelle Illegalität sei nicht zulässig.
BGH-Urteil zu Online-Sportwetten
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover vom 31. August 2006 - 10 B 5144/06 - in der Fassung des Beschwerdebeschlusses des Nds. OVG vom 3. Januar 2007 - 11 ME 267/06 - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 4. Dezember 2005 (10 A 8680/05 = 11 LC 281/06) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24. 5.5.2008 - 35 A 108.08 - jeweils [...]; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: August 2007, § 35 Rn. v. 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06 - NVwZ 2008, 301) anzusehenden Verfügung ist seit dem 1. Januar 2008 § 9 Abs. 1 Nr.
- Der Abschluss von privaten Wetteinsätzen auf Sportereignisse ist rechtlich ein Glücksspielvertrag
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3 GlüStV i.V.m. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen ist generell für die Veranstaltung und Vermittlung eines Glücksspieles eine Erlaubnis erforderlich (§ 4 GlüStV, § 4 NGlüSpG). Gesetzlich bestimmt ist zudem, dass es sich bei Sportwetten um ein Glücksspiel handelt (§ 3 Abs.
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Gesetz zur Neuordnung des Glücksspielrechts (v. 17.12.2007 -Nds. Eine weitere Änderung ergibt sich daraus, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 in der Übergangszeit (bis Ende 2007) nur ein "Mindestmaß an Konsistenz" zwischen dem gesetzlichen Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits herzustellen war, während mit dem Ablauf der Übergangszeit (ab 2008) eine "vollständige Konsistenz" herzustellen ist (vgl. Beschl. Der Abänderungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1 GlüStV, ebenso schon BVerfG, Urt. 103, = BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, 1261 [BVerfG 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01], im folg. Während § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV der Glücksspielaufsicht ein Ermessen einräumt, eine unerlaubte Vermittlung zu untersagen, normiert § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG eine Verpflichtung zum Einschreiten. Der Antragsgegner hat die aus 2005 stammende Untersagungsverfügung ausdrücklich (vgl.
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Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 31. August 2006 - 10 B 5144/06 - zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschl. Unter dem 25. Februar 2008 hat der Antragsteller einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs.
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7 VwGO gestellt. Er trägt u. a. vor: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung sei der Zeitpunkt ihres Erlasses (hier also 2005). Da für die Vermittlung bei Erlass des Bescheids keine Erlaubnispflicht bestanden habe und die von Malta bzw. Schriftsatz v. 18.3.2008) auch unter Geltung des neuen Rechts aufrechterhalten (zu diesem Erfordernis vgl.
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Mit Schriftsatz vom 21. April 2008 hat der Antragsgegner die vom Senat in dem Parallelverfahren 11 MC 489/07 gestellten Fragen vom 6. und 10. März 2008 beantwortet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig (A), aber unbegründet (B). Der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig, da sich die Umstände seit der letzten gerichtlichen Entscheidung verändert haben. Eine Änderung der Rechtslage liegt vor, weil seit dem 1. Januar 2008 der Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV - (Nds. BVerfG, Beschl. Der Erlass eines neuen oder teilweise geänderten Bescheides war nicht erforderlich. Eine Erlaubnis für die Vermittlungstätigkeit besitzt der Antragsteller nicht. Das Vorliegen einer Erlaubnis ist nicht für eine Übergangszeit bis zum 31.12. Die Übergangsregelungen des § 25 Abs.
So entstand die komplizierte Rechtslage in Deutschland:
November 2005 wieder herzustellen bzw. anzuordnen. den Antrag auf Gewährung einstweiligen bet sportwetten bonus betano bedingungen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 7 VwGO abzulehnen. Er trägt vor: Mit der Neuordnung des Glücksspielrechtes nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht bis Ende Dezember 2007 gesetzten Übergangsfrist hätten sich die Bundesländer ab 1.
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Januar 2008 erneut für ein konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtetes staatliches Sportwettenmonopol ausgesprochen und damit die vom Bundesverfassungsgericht auch als möglich angesehene gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmer hintan gestellt. Die jetzige gesetzliche und tatsächliche Ausgestaltung entspreche den Vorgaben des BVerfG, wie zwischenzeitlich von vier Obergerichten (OVG NW, Besch. v. 22.2.2008 - 13 B 1215/07 - u. v. 1 und 2 GlüStV 2007 und § 27 Abs.
- Steuerliche Aspekte: Private Gewinne aus Sportwetten sind in Deutschland in der Regel steuerfrei
- Anders sieht es aus, wenn die Wette als gewerbsmäßig oder selbständig eingestuft wird
- Bei privaten, nicht-gewerblichen Wetten fällt keine Umsatzsteuer an
- Gewinne aus ausländischen Anbietern können meldepflichtig sein
1 und 2 NGlüSpG sind auf den Antragsteller nicht anwendbar.
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